II Präambel

Kommentar:
Diese Präambel sieht zunächst einmal die Schaffung eines Verfassungskongresses vor, der ganz auf die höchstrangige Staatsaufgabe, nämlich die Verfassunggebung, spezialisiert und hiervon durch keinerlei nachrangiges Geschäft abgelenkt ist. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass künftige Verfassungsentwicklung eine in höchstem Maß ausfüllende und fordernde Aufgabe ist. Einer solchen Aufgabe kann nur eine Instanz gerecht werden, die sich ihr dauerhaft und ausschließlich widmet.
Der Verfassungskongress wird hier sodann auf den mit der bestehenden Demokratie erreichten Stand politischer Zivilisierung als Mindeststandard verpflichtet, aber eben auch darauf, den Staat darüber hinaus weiterzuentwickeln, insbesondere den Bürgern die Bildung neuer Staatlichkeiten und die Neugestaltung von Staatsgrenzen zu ermöglichen.
Wird eine einzelstaatliche Verfassung innovativ weiterentwickelt, kann dies dazu führen, dass sie einen höheren Stand politischer Kultur und Moral repräsentiert als geltendes Völkerrecht. Eine unbedingte Bindung von Verfassung und Gesetzgebung an das geltende Völkerrecht kann daher nicht wünschenswert sein. Sie würde verhindern, dass Verfassunggebung dem Völkerrecht moralische Wegweisungen geben kann. Die nachfolgende Präambel hält daher die Verfassung von einer strikten Völkerrechtsbindung ausdrücklich frei.

(1) Der von den Bürgern von …(Bundesrepublik Deutschland) berufene Verfassungskongress ist die höchste politische Instanz in seinem Zuständigkeitsgebiet. Seine Verfassunggebung und Gesetzgebung ist maßgeblich für alle ihm nachgeordneten Staatlichkeiten.

(2) Der Verfassungskongress erfüllt seine Aufgabe im Bewusstsein,
- dass die in der Bundesrepublik Deutschland und ähnlich in anderen Staaten bestehende Demokratie die beste der bisher praktizierten Staatsformen ist,
- dass künftige Verfassungen nicht hinter diesen Entwicklungsstand zurückfallen dürfen,
- dass Verfassungen aber in Anpassung an die gestiegenen und weiter steigende Anforderungen an staatliches Handeln permanent weiterentwickelt werden müssen. Der Verfassungskongress nimmt sich dieser Aufgabe dauerhaft an.

(3) Diese Verfassung gilt zunächst für die Bürger und das Territorium von …(Bundesrepublik Deutschland). Ihr Geltungsbereich wird – notwendigenfalls in Abstimmung mit anderen verfassunggebenden Institutionen – durch direkte Bürgerentscheide eventuellem Veränderungsbedarf angepasst.

(4) Der bestehende Staat von …. (Bundesrepublik Deutschland) ist als ganzer die alleinige dem Verfassungskongress nachgeordnete Staatssparte, solange nicht eigenständige spezialisierte Staatssparten gebildet sind.

(5) Die Verfassunggebung des Verfassungskongresses respektiert das Völkerrecht, ist hieran aber nicht gebunden. Abweichungen der Verfassung vom Völkerrecht und deren Vorbereitung sind zulässig, insoweit sie aus weltöffentlich vorgetragenen Vorschlägen zu einer ethisch begründeten Weiterentwicklung des Völkerrechts hergeleitet sind. Entsprechendes gilt für das gesamte staatliche Handeln.
Soweit sich hieraus nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangig geltender Bestandteil des Rechts im Zuständigkeitsgebiet des Verfassungskongresses.

(6) Verträge, mit denen nachgeordnete Staatlichkeiten im Zuständigkeitsgebiet des Verfassungskongresses sich völkerrechtlich binden, bedürfen dessen Zustimmung. Für die Zustimmung darf nicht mehr als die Hälfte der jeweils abgegebenen Stimmen erforderlich sein.